Begründung: Die in Deutschland wohnhaften Beklagten sollten für die klagende österreichische Gesellschaft, die ein von ihr entwickeltes, erdbebensicheres Bausystem in der Türkei vertreiben wollte, Kontakte zu türkischen Regierungsstellen herstellen und auf Provisionsbasis Kunden aquirieren. Am 14. 1. 2000 fand zwischen den Streitteilen eine abschließende Besprechung statt, deren wesentliche Punkte vom Prokuristen der Klägerin in einer "Besprechungsnotiz" ua wie folgt festgehalten wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten haben, als sie noch zu je einem Drittel grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem (Zweifamilien-)Haus ***** waren, mit den Klägern am 20. 8. 1995 eine als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung mit folgenden für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Regelungen abgeschlossen: "I. Die Verkäufer (zweit- und drittbeklagte Partei) sind zu je 1/3 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, mit dem Grundstück 111/16 LN u... mehr lesen...