Entscheidungsgründe: Die klagende Privatbank stand mit der Firma E F C & CO G (im folgenden kurz: Firma E) seit etwa zehn Jahren in Geschäftsverbindung. Dieses Unternehmen war seit 1976 eine Kommanditgesellschaft, dessen einzige persönlich haftende Gesellschafterin die Firma Hellfried C H.M.B.H. war. Die Beklagten waren selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter dieser Komplementärgesellschaft und damit auch der Firma E. Die klagende Partei gewährte der Firma E einen Kontokor... mehr lesen...