Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten Salzburg. Der Beklagte hatte am 18. 1. 1995 eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 Fremdengesetz (FrG 1992) unterfertigt, wonach er seinen Sohn, dessen Ehegattin und deren Sohn zu einem Besuch in der Dauer von einem Monat zu sich einlade und sich verpflichte, für Unterhalt und Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen und der Republik Österreich, allen Ländern und Gemeinden und andere... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte unterfertigte am 23. 5. 1995 in der Österreichischen Botschaft in Teheran die Verpflichtungserklärung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1992, Blg 1, wonach sie Kiamars G***** und dessen zwei mj. Söhne zu einem Besuch in der Dauer von einem Monat zu sich einlud. Weiters heißt es in der Erklärung wörtlich: Die Beklagte unterfertigte am 23. 5. 1995 in der Österreichischen Botschaft in Teheran die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1... mehr lesen...