Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 22.7.1987, SW 13/87-11, wurde Ottmar K***** gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für die Beklagte bestellt und ihm die Besorgung aller Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB aufgetragen. Das Pflegschaftsgericht begründete diese Entscheidung ua mit einer Hirnleistungsschwäche der Beklagten im Sinne eines organischen Psychosyndroms bei fehlender Kritik- und Einsichtsfähigkeit vor allem in wirtschaftlichen Dingen. Die Beklagte... mehr lesen...