Begründung: Rechtliche Beurteilung Der unter Zitierung des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO relevierte (und mit einem Widerspruch des Urteiles mit sich selbst begründete) Nichtigkeitsgrund (samt daraus abgeleiteter erheblicher Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) liegt nicht vor. Dieser zweite Fall der genannten Gesetzesstelle betrifft nämlich nach herrschender Auffassung nur den
Spruch: eines Urteils; ein Widerspruch in den Gründen (wie er hier vermeintlich aufgezeigt ... mehr lesen...