Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vermeintlichen Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Ersturteils übernahm und der daraus gezogene Schluß auf die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Übergabsvereinbarung ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist (NZ 1989, 38 mwN). Auch die
Gründe: , die zur Ablehnung einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens ang... mehr lesen...