Begründung: Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen beauftragte der Beklagte im September 2001 die klagende Partei auf der Grundlage deren Vertragsanbotes mit der Revitalisierung einer historischen Fassade. Vom Anbot und somit auch vom Auftrag umfasst war die Putzergänzung und das Aufbringen eines Fassadenanstriches, wobei die Positionen „Sichtprüfung" und „Putzsanierung" nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden sollten. Bereits beim Aufstellen des Gerüstes stellt... mehr lesen...