Die klagende Gemeinde L begehrte gegenüber den beiden Beklagten die Feststellung, daß die Gemeindestraße D-F in L entlang dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück 1499/2 der KG L ausschließlich auf dem Grundstuck 2408/1 der KG L (öffentliches Gut) liege. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Die Gemeindestraße einschließlich eines zirka 20 bis 40 cm breiten, nicht befahrbaren Banketts wurde bis zum Jahre 1962 vom Grundstück 1499/2 durch einen zirka ... mehr lesen...