Begründung: Rechtliche Beurteilung Der rechtlichen Beurteilung sind die Feststellungen der Vorinstanzen, die vom Vorbringen gedeckt sind, zugrunde zu legen. Die
Begründung: von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 als Sonderform der Naturalteilung setzt voraus, dass sowohl nach den Bestimmungen des WEG 1975 (dieses ist auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden - Klagseinbringung im Jahr 1998 - vgl § 56 Abs 3 WEG 2002) kein Hindernis entgegensteht ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümerinnen einer Liegenschaft in Villach, bestehend aus zwei Grundstücken je Baufläche im Gesamtausmaß von 1.887 m2 mit einem zur Gänze auf einem der beiden Grundstücke errichteten einstöckigen Wohnhaus mit insgesamt vier Wohnungen; der Rest der Liegenschaft besteht aus Gartenflächen, nur im südöstlichen Bereich der Liegenschaft befindet sich eine Doppelgarage mit zwei Stellplätzen. Die beiden rechts vom Hauseingang im Parterre u... mehr lesen...