Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltun... mehr lesen...