Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die beiden Beklagten zu verurteilen, die im Hause Graz, G-Straße 45. benützte, im Parterre gelegene Wohnung, bestehend aus Küche, "zwei Zimmern, Vorraum, Bad, WC, Speis, Keller sowie Garage und Garten", von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben. Hiezu wurde vorgebracht, die Klägerin habe den Beklagten und deren minderjährige Tochter Petra das Wohnrecht in Ansehung dieser Räume eingeräumt. Infolge unleidlichen Verhaltens der Beklagten ha... mehr lesen...