Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Gottlieb S***** war der Vater der beiden Beklagten und hat am 8. Juli 2003 die Klägerin, seine langjährige Lebensgefährtin, geheiratet. Am 19. Juli 2003 verstarb er nach langer Erkrankung. Wenige Tage vor seinem Ableben, am 14. Juli 2003, verfasste er folgendes Testament: „1.) Alle meine bisherigen letztwilligen Anordnungen hebe ich hiemit auf. 2.) Als Erben meines gesamten Vermögens setze ich meine Kinder [die beiden Beklagten] zu gleichen Teile... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruht. Der Kläger, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Geschwister. Nach dem Tod des Vaters am 26. 7. 1994 gaben die Kinder und die Mutter wegen Ungültigkeit des Testamentes Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab und schlossen ein Erbenübereinkommen. Danach erhielt unter anderem jeder der Erben Grundstücke aus der Liegenschaft EZ 346, GB W*****; der Mutter und dem Erstbeklagten wurden u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mariella S*****, und 2. Ing. Anton M*****, beide vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf ihrer Seite 1. Dr. Alfred M*****, vertreten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erblasserin verstarb am 30. 12. 2001. Die Klägerin begehrt die seit 1. 1. 2002 aushaftenden Mietzinse für die Wohnung Nr 6 im Haus *****. Die beklagte Partei stellte außer Streit, dass seit 1. 1. 2002 kein Mietzins geleistet wurde und ein Mietzinsrückstand in Höhe des Klagebegehrens bestehe. Die Verlassenschaft sei überschuldet; Nachlassaktiva in Höhe von EUR 3.899,66 stünden Passiva in Höhe von EUR 3.515,59 gegenüber. Abzüglich der privilegierten Begräbnis... mehr lesen...
Begründung: Der am 15. 10. 1997 verstorbene Rechtsanwalt setzte seine drei Töchter testamentarisch zu Erbinnen ein. Ihre bedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Der Nachlass ist überschuldet. Aktiven von 2,785.037,63 S stehen Passiven von 6,499.634,42 S gegenüber. Im Verfahren wurde eine Gläubigerkonvokation durchgeführt (§ 813 ABGB). Neben anderen Gläubigern meldete eine Angestellte des Erblassers Abfertigungs- und Gehaltsansprüche von zusammen 185.688 S an. Di... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge des von mehreren Gläubigern und dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens wurden die Liegenschaften EZ 90050 und 336 (Hälfteanteil) KG Gries am Brenner am 9.1.1985 um das Meistbot von 5,250.000 S dem Landeskulturfonds für Tirol zugeschlagen. Der Zuschlag erwuchs in Rechtskraft. Im Meistbotsverteilungsbeschluß vom 25.11.1985 wies das Erstgericht den Meistbotsrest von 2,296.705,92 S der Konkursma... mehr lesen...
Norm: ABGB §814ABGB §815KO §48 Abs2KO §50
Rechtssatz: Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Meistboten versteigerter Sondermassen übrig bleibt, ist nicht dem Gemeinschuldner persönlich, sondern der gemeinschaftlichen Konkursmasse zuzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 31/87 Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 31/87 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der beklagten Verlassenschaft zuletzt die Bezahlung von S 275.000,-- samt Anhang auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die sie für den am 11. Februar 1981 verstorbenen Erblasser erbracht habe. Die Beklagte wendete ein, daß der Nachlaß überschuldet und zahlungsunfähig sei und die Klägerin bei konkursmäßiger Befriedigung der Nachlaßgläubiger unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Teilzahlungen und der Aus- und Absonderungsrechte nicht z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger gewährte Karl B, dem Vater des Beklagten bis zum Jahre 1959 in mehreren kleineren Beträgen Darlehen von insgesamt S 43.000. Dies bestätigte Karl B im Schuldschein vom 29.12.1959. Vereinbart wurde Wertsicherung und 5 %ige Verzinsung. Zur Sicherstellung des Darlehens von S 43.000 s.A. bestellte Karl B die ihm gehörige Liegenschaftshälfte der EZ 764 KG Hernals zum Pfand. In der Folge wurde der Schuldschein auch verbüchert. Karl B verstarb am 3.11.1979. D... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §815AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten den Betrag von 10 549.50 S und von der Zweitbeklagten 3 516.50 S, beides samt Nebengebühren. Sie bracht am 30. September 1972 verstorbene Ernst Josef P habe ihr für Mietwagen- und Reparaturkosten den Betrag von 14 066 S geschuldet. Sein Nachlaß sei dem Erstbeklagten zu 3/4 und der Zweitbeklagten zu 1/4 eingeantwortet worden. Die Forderung finde im Nachlaß Deckung. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, daß si... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 AABGB §802ABGB §815
Rechtssatz: Dem Vormund ist die Abgabe der bedingten Erbserklärung für das Mündel ohne gerichtliche Genehmigung grundsätzlich nicht verwehrt. Nach Rechtskraft der Einantwortung kann das Mündel daher die Haftung für die Schulden gemäß §§ 802, 815 ABGB nicht ablehnen. Entscheidungstexte 6 Ob 108/61 Entscheidungstext OGH 31.05.1961 6 Ob 108/61 V... mehr lesen...
Norm: ABGB §815ABGB §821ABGB §1409
Rechtssatz: Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach § 821 ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach § 815 ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßv... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §812ABGB §815
Rechtssatz: Es ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßstand zur Zeit der Einantwortung entscheidet über die Erbenhaftung nach § 815 ABGB. Nur Zahlungen nach diesem Zeitpunkt können dem Erben über seine... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §815
Rechtssatz: Reicht der Nachlaß zur vollen Befriedung aller Nachlaßgläubiger nicht aus, so haftet der bedingt erberklärte Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers nur für den Teil jeder einzelnen nicht pfandrechtlich gesicherten Nachlaßschuld, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Nachlaßgläubiger im Werte des Nachlasses Deckung findet. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...