B e g r ü n d u n g : Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrags, eine bestimmte Liegenschaft(shälfte) in das „Inventar“ des Verlassenschaftsverfahrens aufzunehmen. Eine Erbantrittserklärung der Genannten ist nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einf... mehr lesen...
Begründung: Mit letztwilliger Verfügung vom 29. 3. 1999 (AS I/155 - 156 sowie ON 58) vermachte die Verstorbene ihrem Neffen Wolfgang T***** eine Eigentumswohnung. Mit Schenkungsvertrag vom 8. 2. 2008 (s AS I/73) schenkte sie diese Eigentumswohnung ihrem Großneffen Mag. (FH) Günter S*****, dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber. Neben den beiden Genannten kommen sieben weitere gesetzliche Erben in Betracht, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts keine Erbantrittse... mehr lesen...
Begründung: Am 28. 1. 2008 erging zu 2 A 305/06k-19 des Bezirksgerichts Floridsdorf in der Verlassenschaftssache nach Emma K***** ein Einantwortungsbeschluss, womit aufgrund des Gesetzes und über erfolgte Erbsentschlagung der erblasserischen Tochter Christa H***** den Enkeln der Erblasserin Christian H*****, Friedrich H***** und Alexander H***** die Verlassenschaft zu je einem Drittel eingeantwortet wurde. Die Erblasserin war Eigentümerin von 9/32 Anteilen der Liegenschaft EZ 635 ... mehr lesen...
Begründung: Dr. Alois B***** ist am ***** verstorben. Die Einschreiter sind die Kinder des Erblassers. In der Verlassenschaftssache nach Dr. Alois B***** hat die Todesfallaufnahme stattgefunden. Erbantrittserklärungen liegen bislang nicht vor. Die Einschreiter beantragten mit ihrer beim Erstgericht am 22. 6. 2008 eingelangten Eingabe (ua), „den dem öffentlichen Notar Mag. Christian K***** erteilten Auftrag als Gerichtskommissär ... zu widerrufen und an seiner Stelle einen anderen No... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach der am 25.2.1986 verstorbenen, zuletzt in Tulln, Frauenhofnerstraße 54, wohnhaft gewesenen Pensionistin Josefine Oswald stellte der erblasserische Sohn Ing. Ernst O*** den Antrag auf Überlassung des Nachlasses gemäß § 73 AußStrG an Zahlungsstatt. Der Rekurswerber, ebenfalls ein Sohn der Verstorbenen, wurde dem Verlassenschaftsverfahren beigezogen, gab aber trotz Belehrung keine Erbserklärung ab. Das Erstgericht nahm unter Pun... mehr lesen...