Der Erblasser Ernst K ist am 20. Juli 1973 verstorben. Zu seinem Nachlaß gaben sein einziger Bruder Franz K auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung sowie Friedrich P gemäß § 726 ABGB auf Grund einer von ihm behaupteten mündlichen letztwilligen Verfügung, womit ihm die Eigentumswohnung des Erblassers vermacht und Ernst K von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei, die unbedingte Erbserklärung ab. Das Erstgericht nahm beide Erbserklärungen zu Gericht an, vernahm die von Friedr... mehr lesen...