Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist uneheliche Tochter des am 28. 7. 1999 verstorbenen Emmerich G***** (Erblasser). Dieser hinterließ neben der Klägerin seine Gattin Hildegard und drei Söhne aus dieser Ehe, darunter den Erstbeklagten, sowie einen weiteren Sohn aus erster Ehe Helmut. Der Erblasser und seine Gattin waren je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 849 Grundbuch W*****, auf der sich die Ehewohnung befand. Nach Abschluss von Erbübereinkommen des Erstbeklagten mit dem So... mehr lesen...
Begründung: In Ermangelung eines Testamentes sind nach dem Erblasser Dr. Gerhard K***** seine erbl Witwe Eva Maria Franziska K***** zu 2/3 und der erbl Bruder Walter K***** zu 1/3 zu Erben des Nachlasses auf Grund des Gesetzes berufen. Sie gaben jeweils die bedingte Erbserklärung im Ausmaß ihres gesetzlichen Erbteiles ab. Unter anderem gehört zum Nachlass die Eigentumswohnung ***** in *****, welche die Ehewohnung (letzter Wohnsitz des Erblassers und der erbl Witwe) darstellt. Mit ... mehr lesen...