Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 9. August 1971 bis 31. Dezember 1985 bei der Erstbeklagten als Angestellte beschäftigt. Sie war zunächst Büroangestellte und seit August 1979 Büroleiterin. Während ihrer gesamten Tätigkeit war die Klägerin in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten eingereiht. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages und der im Anhang zum Kollektivvertrag enthaltenen Gehaltsordnung lauten:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.Jänner 1975 bei der Beklagten als Angestellter und zwar als Sachbearbeiter für den Verkauf in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs (KV) beschäftigt. Er wurde über den im Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern entlohnt. Das Berufsjahr des Klägers begann jeweils mit 1.Jänner. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages und der im Anhang zum Kollektivve... mehr lesen...