Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die in der Revision enthaltene Tatsachenrüge ist nicht einzugehen. Da sich die in erster Instanz unterlegene Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich auf die nunmehr bekämpfte Feststellung bezogen hat, hätte die Klägerin diese Feststellung gemäß § 468 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 in ihrer Berufungsbeantwortung rügen müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Auf die in der Revision enthaltene Tatsachenrüge ist nicht einzugehen... mehr lesen...