Norm: §1497 ABGB §63 ZPO
Rechtssatz: Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss - möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrages berufen - auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig fortsetzen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt diese B... mehr lesen...