Entscheidungen zu § 63 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2020/11/23 8Ob65/20x

Norm: §1497 ABGB §63 ZPO
Rechtssatz: Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss - möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrages berufen - auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig fortsetzen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt diese B... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.11.2020

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