Entscheidungsgründe: Der am 26.Feber 1911 geborene Leopold S*** war Eigentümer von Liegenschaften. Er schloß am 6.März 1974 mit dem damals noch minderjährigen am 14.März 1956 geborenen Kläger einen Übergabsvertrag, der in die Form eines Notariatsaktes gekleidet wurde. Der Übergeber übertrug gegen Leistung des Ausgedinges dem Übernehmer die Liegenschaften EZ 4 KG Zwerndorf, EZ 186 KG Untergrafendorf, EZ 189 und EZ 197 je KG Pottenbrunn und EZ 202 KG Untergrafendorf. Die Liegenschaf... mehr lesen...
Norm: ABGB §603ABGB §956
Rechtssatz: Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbes... mehr lesen...
Norm: ABGB §603ABGB §830 B5ABGB §956ZPO §14
Rechtssatz: Die einmal vorgenommene grundbücherliche Einverleibung der durch eine Schenkung auf den Todesfall begründeten Beschränkung des Eigentumsrechtes des Geschenkgebers ist wirksam und es ist daher der Geschenknehmer für eine Klage nach § 830 ABGB neben dem Eigentümer passiv legitimiert. Es ist ein Fall der einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...