Begründung: Mit Beschluss vom 18. Mai 2005 wurde über das Vermögen einer näher genannten Kauffrau (im Folgenden nur Gemeinschuldnerin) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und die nun klagende Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt. Der Beklagte war mit der Gemeinschuldnerin befreundet und hielt als Treuhänder deren Geschäftsanteile an einer GmbH, über deren Vermögen am 3. April 2007 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Notariatsakt vom 25. November 1999 hatte Karl ... mehr lesen...
Begründung: Die am 6. Juli 2006 verstorbene Erblasserin hinterließ vier Kinder. Am 5. September 1995 schloss sie mit ihrem Sohn Herbert (2. Revisionsrekurswerber) in Ansehung der 5/6tel-Anteile einer Liegenschaft einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Weiters hinterließ sie mehrere letztwillige Anordnungen, nämlich ein Testament vom 18. Jänner 2006, mit dem sie alle vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte, und ein Testament vom 21. November 2005, mit dem sie ihren Soh... mehr lesen...
Begründung: Nachdem Josef E*****, geboren 23. 6. 1918 (in der Folge Josef E***** sen. genannt) eine Hälfte der Liegenschaft EZ ***** GB ***** seiner Ehegattin Else E*****, geboren 9. 5. 1925 geschenkt hatte, schlossen beide unter Beteiligung des Antragstellers am 23. 7. 1987 folgenden Vertrag in Form eines Notariatsakts, bezeichnet als "Schenkungsvertrag auf den Todesfall". Herr Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 schenkt und übergibt auf den Todesfall an seine Ehegattin Else E***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 26.Feber 1911 geborene Leopold S*** war Eigentümer von Liegenschaften. Er schloß am 6.März 1974 mit dem damals noch minderjährigen am 14.März 1956 geborenen Kläger einen Übergabsvertrag, der in die Form eines Notariatsaktes gekleidet wurde. Der Übergeber übertrug gegen Leistung des Ausgedinges dem Übernehmer die Liegenschaften EZ 4 KG Zwerndorf, EZ 186 KG Untergrafendorf, EZ 189 und EZ 197 je KG Pottenbrunn und EZ 202 KG Untergrafendorf. Die Liegenschaf... mehr lesen...
Norm: ABGB §603ABGB §956
Rechtssatz: Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbes... mehr lesen...
Norm: ABGB §603ABGB §830 B5ABGB §956ZPO §14
Rechtssatz: Die einmal vorgenommene grundbücherliche Einverleibung der durch eine Schenkung auf den Todesfall begründeten Beschränkung des Eigentumsrechtes des Geschenkgebers ist wirksam und es ist daher der Geschenknehmer für eine Klage nach § 830 ABGB neben dem Eigentümer passiv legitimiert. Es ist ein Fall der einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...