Begründung: Das Erstgericht entschied gemäß §§ 125 ff AußStrG (alt) infolge von miteinander im Widerspruch stehenden Erbserklärungen, dass der Vater und die Brüder des Erblassers gegen dessen Witwe als Kläger aufzutreten hätten, und es wurde ihnen aufgetragen, binnen sechs Wochen eine Erbrechtsklage einzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung ihrer auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Rekursgericht bestätigte die... mehr lesen...
Begründung: Walter L***** (im Folgenden Erblasser genannt) ist am 15. 3. 2002 verstorben. Zu seinem Nachlass gaben einerseits seine Geschwister Franz L***** und Christine U***** auf Grund des Gesetzes und andererseits Ing. Johann F***** auf Grund eines schriftlichen und eines mündlichen Testaments jeweils bedingte Erbserklärungen ab. Die betreffende schriftliche letztwillige Verfügung, die mit Mai 1998 datiert ist, wurde mit Schreibmaschine verfasst und trägt allein die Unterschri... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit der vorliegenden Erbschaftsklage machen die beiden klagenden Parteien gegen die Verlassenschaft, gestützt auf ein Testament, ihren Anspruch auf die Erbschaft nach ihrer Tante geltend und begehren Rechnungslegung. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass - nachdem dies bereits wiederholt von der Tante der Klägerin geäußert wurde - diese Tante im Juli 1986 vor drei Zeugen erklärte, dass sie nunmehr ei... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hinterließ drei Kinder und zwei Enkel eines vorverstorbenen Sohnes. Eine Tochter gab Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass ab. Eine weitere Erbserklärung zum gesamten Nachlass gab der Konvent der B*****, in dessen Spital sich der Erblasser wiederholt aufgehalten hatte, aufgrund einer letztwilligen Verfügung vom 9. 5. 1998 ab. Beide Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. (Die erst Beschlussfassung erster Instanz von einer weiteren ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Erbserklärung ist zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung stützt (§ 122 AußStrG; NZ 1968, 109; NZ 1981, 105; SZ 67/8; EFSlg 79.754; RIS-Justiz RS0008021). Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testaments ist anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 591 ABGB, daß die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes schon dann anzunehmen ist, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen ausgeschlossen sind (NZ 1981,... mehr lesen...
Norm: ABGB §591
Rechtssatz: Zu junger Testamentszeuge. Entscheidungstexte 2 Ob 551/76 Entscheidungstext OGH 11.11.1976 2 Ob 551/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012504 Dokumentnummer JJR_19761111_OGH0002_0020OB00551_7600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §591AußStrG §122AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes ist schon dann anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der §§ 591 ff ABGB ausgeschlossen sind. Entscheidungste... mehr lesen...