Begründung: Der Vater des Klägers verstarb am 1. 6. 1996. Er hatte dem zweiten Sohn Horst S***** mit Übergabsvertrag vom 23. 6. 1971 eine Liegenschaft in Kitzbühel mit einer dort befindlichen Kraftfahrzeugwerkstätte übergeben. Der Sohn hatte Pfandrechte zu übernehmen und verschiedene Gegenleistungen zu erbringen. Der Übernehmer verstarb bereits am 25. 1. 1972. Die Beklagten sind seine Ehefrau und die beiden Töchter. Der Nachlass wurde der Witwe (der Erstbeklagten) zu 5/8 und den T... mehr lesen...