Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin des an das Ufer des Millstätter Sees, der öffentliches Gewässer ist, angrenzenden, an der "Laggerbucht" gelegenen Grundstückes Nr. 80/11 KG Großegg am Millstätter See, das vom See her über eine (Schiffs-)Landungsbrücke erreicht bw. verlassen werden kann. Diese Landungsbrücke wird unter anderem von der beklagten Partei für Schiffahrtszwecke benützt. Mit Schreiben vom 16.7.1987 forderte das Bundesministerium für Verkehr di... mehr lesen...