Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Nichtigkeit, allenfalls Aktenwidrigkeit erblicken die Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht ausgeführt habe, "nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtsgang" befinde sich ihr gemeinsames Kind teilweise beim Erstbeklagten in dessen Wohnung, aus diesem Grund benütze die Zweitbeklagte den strittigen Weg zu Recht. In Wahrheit sei das diesbezügliche Vorbringen von den Klägern ausdrücklic... mehr lesen...