Begründung: Die Erstbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der die Bodenflächen des Traunsees bildenden Grundparzellen, für die das Fischereirecht an den Seeflächen der betreffenden Grundstücke ersichtlich gemacht ist. Die Kläger sowie alle Beklagten (auch die Erstbeklagte) sind als Koppelfischereiberechtigte für den Traunsee im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingetragen. Sämtliche Fischereirechte erstrecken sich (mit näher bezeichneten Ausnahmen) auf den g... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Norm: ABGB §477ABGB §498ABGB §897
Rechtssatz: Aufgrund der Rechtsnatur von Weiderechten in der Steiermark können solche Nutzungsrechte als Felddienstbarkeiten nicht Gegenstand einer Sachherausgabe an Personen sein können. Rechtlich möglich ist jedoch deren Übertragung auf eine andere Liegenschaft als herrschendes Gut. Geschieht eine solche Übertragung durch Rechtsgeschäft, können die Parteien einer vertraglichen Einigung jeweils nur die gegenw... mehr lesen...
Norm: ABGB §477ABGB §825 BZPO §14 BdZPO §228 B5oö FischereiG 1983 allg
Rechtssatz: Belangen gekoppelt Fischereibrechtigte mittels negativer Feststellungsklage Dritte auf Feststellung des Nichtbestehens des von diesen behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser, müssen alle Koppelfischereiberechtigten - jedenfalls dann, wenn ihr Recht im Gutbestandsblatt ihrer Liegenschaften ersichtlich gemacht ist - als notwendige Streitgenossen (§ 14 ZPO... mehr lesen...