Norm: ABGB §16ABGB §431ABGB §441GBG §20 lita
Rechtssatz: Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter an... mehr lesen...
Norm: ABGB §425ABGB §431ABGB §441ABGB §828AußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Über den Antrag auf Benützungsregelung ist nach dem zugrunde zu legenden Grundbuchsstand zu entscheiden. Die Ansicht, es fehle die Passivlegitimation der Antragsgegnerin, deren Hälfteeigentum ungeachtet des Verkaufes ihres Anteiles nach wie vor bücherlich einverleibt ist und deren sachenrechtliche Stellung den Miteigentümern gegenüber daher unverändert aufrecht besteht, is... mehr lesen...