Entscheidungen zu § 422 ABGB

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TE UVS Steiermark 1998/08/03 30.13-45/98

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe veranlaßt, daß vom 20.11.1995 bis 23.11.1995 in Graz, KG Wetzelsdorf, sechs an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 404/3, stockende Birken in jenem Bereich gekappt wurden, der über die Grundgrenze ragte, dabei habe sie von zwei Birken neben der Kappung des Leittriebes auch alle Seitenäste entfernen lassen, sodaß nur mehr der Stamm verblieben sei, was einem Totalschaden bzw. Vernichtung d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.08.1998

RS UVS Steiermark 1998/08/03 30.13-45/98

Rechtssatz: § 3 Abs 4 Stmk. BaumschutzG schränkt das in § 422 ABGB enthaltene Recht des Grundnachbarn, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden zu reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden oder sonst zu benützen, (nur) insoweit ein, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führen darf. Damit darf der Grundnachbar im Gegensatz zum Eigentümer des auf seinem Grund stockenden geschützten Baumes Maßnahmen ergreifen, die di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.08.1998

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