Begründung: Die Zweitbeklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen. Für die Errichtung von Mobilfunkanlagen ist die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten beauftragt, bei den Grundstückseigentümern um die Zustimmung zur Kabelverlegung und Masterrichtung anzusuchen, die notwendigen Verhandlungen zu führen und die baulichen Leistungen (Leitungsverlegung udgl) zu erbringen. Die Zweitbeklagte plante eine Mobilfunkanlage in der Gemeinde B*****. Um die Sendestation mit Strom versorg... mehr lesen...