Entscheidungsgründe: In den Jahren 1950/1951 wurde die Lavant reguliert. Das auf einen bestimmten Flussabschnitt bezogene Fischereirecht eines Rechtsvorgängers des Beklagten wurde gemäß § 5 Abs 2 Kärntner FischereiG auf den neuen Flusslauf übertragen. Als Folge der Regulierung hatte sich auf dem Grundstück 1433 - innerhalb der Ufergrenzen des Fischereireviers des Beklagten - ein durch Grundwasser gespeister Altarm der Lavant gebildet, der über das Grundstück 1503 des öffentlichen ... mehr lesen...