Begründung: Rechtliche Beurteilung Da schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt, hatte ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu unterbleiben (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 500 mwN uva). Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher als außerordentliche Revision iSd § 505 Abs 4 ZPO zu werten. Da schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes S ... mehr lesen...