Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes ***** der KG *****, der Erst- und die Zweitbeklagte zu gleichen Teilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes ***** derselben Katastralgemeinde. Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres mit 23.815,62 S sA Bezifferten Schadens, wobei sie vorbrachten, der Drittbeklagte habe am 3. 5. 1982 im Auftrag des Erst- und der Zweitbeklagten auf deren Waldgrundstück Unkraut ver... mehr lesen...