Begründung: Die Beklagten erwarben bereits im Jahre 1981 die hier maßgebliche Liegenschaft in einem gewerblichen Mischgebiet im Norden Klagenfurts, in dem sowohl Wohnhäuser als auch Kleingewerbebetriebe angesiedelt sind. Sie betreiben einen Gewerbebetrieb und pflanzten 1983 an der nördlichen Grenze ihres Grundstücks eine Fichtenhecke, die etwa 30 m lang ist. Im Jahre 1994, als die nunmehrigen Kläger das, bloß durch einen drei Meter breiten Weg vom Grundstück der Beklagten getrennt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück ***** Baufläche (Gebäude) (begrünt) mit der Grundstücksadresse *****. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück ***** Baufläche (Gebäude) (begrünt) und ***** Baufläche (begrünt) und ***** Baufläche (begrünt). Das Grundstück der Kläger liegt nordöstlich der ***** und weist eine Fläche von 750 m² auf. Das darauf erri... mehr lesen...