Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist (bzw war) verfügungsberechtigt über ein bei der Bank ***** AG (in der Folge: Gemeinschuldnerin) geführtes anonoymes Sparbuch mit Losungswort. Die Klägerin und ihr Gatte rieten dem Onkel der Klägerin, ebenfalls Geld auf deren Sparbuch zu veranlagen, da er auf diese Art und Weise höhere Zinsen lukrieren könnte. Der Onkel der Klägerin übergab ihr S 400.000 in bar, damit sie diesen Geldbetrag für ihn auf ihr Sparbuch einzahle. Sie sollte das Geld t... mehr lesen...