Die klagende Partei begehrte Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe einer Holztrocknungsanlage und einer Absauganlage samt Zubehör. Die Klägerin hat dem Beklagten zur Abdeckung eines Kaufpreisrestes von 202.611.60 S für den Ankauf einer Holztrocknungsanlage und einer Absauganlage von der Firma N. ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen ist vereinbarungsgemäß an die Lieferfirma ausbezahlt worden, wogegen diese ihr bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehaltenes Eigentumsrecht... mehr lesen...