Entscheidungsgründe: Die klagende Partei vermietete dem Beklagten auf unbestimmte Zeit eine Grundfläche von 164 m2, und zwar 64 m2 um ATS 57,42/m2 als „Café (Schirm)" und 100 m2 um ATS 11,48/m2 als „Gastgarten". Im schriftlichen Mietvertrag vom 3. 12. 1993 wurde festgehalten, dass der ausschließliche Zweck dieser Grundmiete die Errichtung und der Betrieb eines „Kaffees" [gemeint Kaffeehauses bzw Cafés] gemäß Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom ... mehr lesen...