Norm: ABGB §284f Abs2ABGB §284f Abs3
Rechtssatz: Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 99/18d Entschei... mehr lesen...