Begründung: Der Antragsgegner ist der eheliche Vater des am 10. 12. 1989 geborenen Antragstellers, der zusammen mit seiner Mutter, mit der der Antragsgegner nach wie vor verheiratet ist, in der vormaligen Ehewohnung (Einfamilienhaus) lebt; seine Eltern leben seit März 2003 getrennt. Seit 1. 4. 2003 ist der Antragsgegner aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts vom 23. 10. 2003 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 735 EUR an den Antragsteller verpflichtet... mehr lesen...