Norm: ZPO §219AußStrG 2005 §22ABGB §273 Abs3
Rechtssatz: Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht, da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z3ABGB §273aABGB §865JN §19
Rechtssatz: Ist ein Ablehnungsantrag seiner
Gründe: wegen unzulässig, sodaß er zur Frage seines rechtlichen Schicksals keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet, so ist vor der Entscheidung darüber selbst dann kein Genehmigungsverfahren einzuleiten, wenn der Betroffene in der Ablehnungssache prozeßunfähig wäre und nur durch Erklärungen seines Vertreters wirksam handeln könnte. Ein Genehmigungsverfa... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z3ABGB §273aABGB §865JN §19
Rechtssatz: Ist ein Ablehnungsantrag seiner
Gründe: wegen unzulässig, sodaß er zur Frage seines rechtlichen Schicksals keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet, so ist vor der Entscheidung darüber selbst dann kein Genehmigungsverfahren einzuleiten, wenn der Betroffene in der Ablehnungssache prozeßunfähig wäre und nur durch Erklärungen seines Vertreters wirksam handeln könnte. Ein Genehmigungsverfa... mehr lesen...
Norm: AußStrG §238 Abs2ABGB §273 Abs3
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß die einstweilige Sachwalterin zur Vertretung der Verpflichteten im Titelverfahren bestellt war, ergibt sich nicht deren Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 37/98g Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 37/98g European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z3ABGB §273aABGB §865ABGB §1090 Ia
Rechtssatz: Die erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Betroffenen mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger gegenüber erfolgen. Nach den Feststellungen hat der bestellte Sachwalter des Klägers diesem in Kenntnis der Vermietung die dar... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z3ABGB §273aABGB §865
Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z3ABGB §273aABGB §865ABGB §1090 Ia
Rechtssatz: Die erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Betroffenen mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger gegenüber erfolgen. Nach den Feststellungen hat der bestellte Sachwalter des Klägers diesem in Kenntnis der Vermietung die dar... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z3ABGB §273aABGB §865
Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17.Mai 1988, ON 6, bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Dr.Hermann A*** zum einstweiligen Sachwalter für den Betroffenen zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird. Der Betroffene hat weder einen gesetzlichen, noch einen von ihm selbst gewählten Vertreter. Mit Beschluß vom 16.Juni 1989, ON 37, bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Dr.Hermann A*** gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für den... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z1AußStrG §238 Abs1
Rechtssatz: Wurde der Rechtsmittelwerber zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 1 ABGB bestellt und war er auch noch einstweiliger Sachwalter, so ist - wenn er in seinem Rechtsmittel dies nicht unterscheidet - im Zweifel davon auszugehen, daß er den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweiliger Sachwalter erhoben hat. Entscheidungstexte 7 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §273 Abs3 Z1AußStrG §238 Abs1
Rechtssatz: Wurde der Rechtsmittelwerber zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 1 ABGB bestellt und war er auch noch einstweiliger Sachwalter, so ist - wenn er in seinem Rechtsmittel dies nicht unterscheidet - im Zweifel davon auszugehen, daß er den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweiliger Sachwalter erhoben hat. Entscheidungstexte 7 ... mehr lesen...