Ohne ausdrückliches Übereinkommen mit den Liegenschaftseigentümern, deren Grundstücke an die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehewege angrenzen, übernahm es die beklagte Partei, die Stadtgemeinde K, im Ortsgebiet neben der Fahrbahn auch die Gehsteige und Gehwege im Winter von Schnee zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Im Jahre 1971 war für diese Räum- und Streutätigkeit in K der Stadtbaumeister Ing. Norbert C verantwortlich, der die genannten Agenden j... mehr lesen...