Entscheidungen zu § 242 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1975/1/22 1Ob4/75, 7Ob695/87

Norm: ABGB §242AußStrG §16 BIII2bAußStrG §216
Rechtssatz: Die Ansicht, daß zwar nach § 242 ABGB ein Auslassungsverstoß in der Rechnungslegung weder dem Kuranden noch dem Beistand zum Nachteil gereichen kann, aber die Geltendmachung eines solchen Verstoßes nach geendigter Kuratel und erledigter Schlußrechnung gemäß § 216 AußStrG nur im Prozeßverfahren erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.01.1975

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