Norm: ABGB §242AußStrG §16 BIII2bAußStrG §216
Rechtssatz: Die Ansicht, daß zwar nach § 242 ABGB ein Auslassungsverstoß in der Rechnungslegung weder dem Kuranden noch dem Beistand zum Nachteil gereichen kann, aber die Geltendmachung eines solchen Verstoßes nach geendigter Kuratel und erledigter Schlußrechnung gemäß § 216 AußStrG nur im Prozeßverfahren erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...