Die Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen) hat als öffentliche Verwalterin namens der Gemeinnützigen Baugesellschaft X m. b. H. den Beklagten die von ihnen gemietete Wohnung aufgekundigt. Die Beklagten haben in ihren dagegen erhobenen Einwendungen unter anderem den Mangel der Aktivlegitimation der klagenden Partei mit der Begründung: behauptet, daß der öffentliche Verwalter nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 157, nur im eigenen Namen kundi... mehr lesen...