Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §212 Abs3ABGB §213ABGB idF KindRÄG 2001 §271
Rechtssatz: Keine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator. Entscheidungstexte 5 Ob 100/03x Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 100/03x 7 Ob 7/04m Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 7/04m Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §212 Abs3
Rechtssatz: Die Vertretung des Kindes nach § 212 Abs 3 ABGB erfolgt kraft Gesetzes und ohne Gerichtsbeschluss. Entscheidungstexte 5 Ob 100/03x Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 100/03x 2 Ob 61/04s Entscheidungstext OGH 24.03.2004 2 Ob 61/04s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §258 Abs1ABGB §179aABGB §181 Abs1 Z1ABGB §185aABGB §212 Abs3
Rechtssatz: Ein Widerruf der dem Jugendwohlfahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des § 185a ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgange... mehr lesen...