Norm: ABGB §198 AABGB §210ABGB §270 A
Rechtssatz: Die Bestellung eines Vormundes vor der Todeserklärung des Kindesvaters nach § 176 ABGB ist an die Berufungsgründe der §§ 196 ff ABGB nicht gebunden. Durch die nach der Todeserklärung erfolgte Bestellung der Kindesmutter zur Vormünderin verliert die vorausgegangene Bestellung eines anderen Vormundes nicht ihre Wirksamkeit; diese schließt vielmehr aus, daß im Verlassenschaftsverfahren für das Kind... mehr lesen...