Entscheidungsgründe: Mit der am XXXX beim Landesgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr zu AZ XXXX eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin gestützt auf §§ 1330 Abs 1 und 20 ABGB, einen (näher bezeichneten) Beklagten für schuldig zu erkennen, die Verbreitung und das Aufstellen der ehrenrührigen Behauptung, sie sei eine „verfickte kleine Schlampe“, und die Verbreitung und das Aufstellen sinngleicher ehrenrühriger Behauptungen zu unterlassen, in eve... mehr lesen...