Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 11.5.1982 wurde die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Amtsvormund des am 31.7.1980 geborenen unehelichen Kindes Marion A enthoben, die Mutter, Gerlinde A, zum Vormund und die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung unter Berufung auf § 198 Abs.3 ABGB zum besonderen Sachwalter des Kindes - wegen der schon vorher festgestellten Vaterschaft wohl nur mehr für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - be... mehr lesen...