Begründung: Kurt W***** schloß am 8.3.1995 mit dem 1954 geborenen Ernesto ***** G***** einen Vertrag über die Annahme an Kindesstatt. Annähernd zeitgleich bestimmte der Wahlvater seinen präsumtiven Wahlsohn zum Alleinerben, während er seinen leiblichen Sohn auf den Pflichtteil verwies und dazu noch ausdrücklich die Anrechnung einer Schenkung (Anteile an einer Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum) verfügte. Der Wahlvater verstarb am 16.3.1995. Der leibliche Sohn widers... mehr lesen...