Begründung: Bereits mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. April 1999 wurde über die 1997 geborene Minderjährige die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung dem Amt für Jugend und Familie übertragen, hingegen der Antrag des mütterlichen Großvaters und dessen Ehegattin auf Übernahme der Minderjährigen in ihre volle Obsorge abgewiesen. Auch dessen erneuter Antrag sowie ein späterer Antrag des Ehegatten der Kindesmutter blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 3.... mehr lesen...