Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers XXXX , geboren am XXXX , stellte am 27. November 2020 gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) das Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht von 27. Jänner 2021 bis 16. Februar 2021 für den genannten Sohn zum Zweck einer „Mutter-Kind-Kur“ in einer näher bezeichneten Einrichtung. 1. Die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers ... mehr lesen...