Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §174 Abs1;ABGB §6;ABGB §914;VwRallg;
Rechtssatz: Dem Zeitwort "erscheinen" kommt im vorliegenden Zusammenhang (hier: im Bescheid wird ausgedrückt, bestimmte festgestellte Umstände "erscheinen" ausreichend) gleiches Gewicht zu wie dem Hilfszeitwort "sein". Schlagworte Definition von Begriffen ... mehr lesen...