Norm: ABGB §143 ABGB §166a Abs2 AußStrG §16 BIII2b ABGB § 143 heute ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977 ... mehr lesen...
Karl S ist der außereheliche Vater des Erich W. Dieser wiederum ist der außereheliche Vater des mj Erwin A. Das Erstgericht hat auf Antrag (14. 9. 1971) des Stadtjugendamtes K als des Amtsvormundes dieses Minderjährigen zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit eines Unterhaltes vom Vater des Kindes und infolge Fehlens eines Einkommens der Mutter auf der Grundlage des § 166a ABGB die Unterhaltspflicht des Großvaters väterlicherseits als gegeben angenommen und diesen verpflichtet, ab... mehr lesen...
Norm: ABGB §166a Abs2 ABGB § 166a gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977
Rechtssatz:
Subsidiäre Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters des außerehelichen Kindesvaters. Das Gesetz will die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits ohne Einschränkung auf die Herstellung des verwandtschaftlichen Bandes auf Gr... mehr lesen...