Norm: ABGB §138 Abs1ABGB §156ABGB §157ABGB §158ABGB §159 Abs1 Satz2MRK Art8 IV3i
Rechtssatz: Nach Aufhebung der §§ 156, 157 und 158 sowie des zweiten Satzes des § 159 Abs 1 ABGB duch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2003, G 78/00, fehlt im Anlassfall eine klare Regelung, gegen wen die Ehelichkeitsbestreitungsklage zu richten ist und wer - abgesehen vom Fall des § 159 Abs 2 ABGB - aktiv legitimiert ist. Diese Fragen wären nunme... mehr lesen...